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Versicherung muss Helm zahlen

Die Haftpflicht eines Unfallverursachers muss den Helm eines gestürzten Motorradfahrers auch dann ersetzen, wenn der Kopfschutz äußerlich keine Schäden aufweist. So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im Fall eines Motorradfahrers entschieden, dem die gegnerische Versicherung seinen Helm nicht ersetzen wollte. Das Gericht schloss dabei nicht aus, dass der Sturz zu verborgenen Mängeln beim Helm geführt hätte und dieser für die Zukunft nicht mehr sicher sei. Das Gericht verurteilte die Versicherung zur Zahlung des Helm-Neuwerts.
(Az. I U 137/05, Quelle Kanzlei Hoenig)11.03.2007

BGH: Versuchter Totschlag durch Drängeln

Unüberlegten "Erziehungsversuchen" im Straßenverkehr hat der Bundesgerichtshof eine scharfe Absage erteilt.
Der aktuelle Fall: Ein Autofahrer, der sich offenbar über einen Motorradfahrer geärgert hatte, schloss auf der linken Fahrspur, einer dreispurigen Autobahn, extrem dicht auf den mit 78 Km/h fahrenden Biker auf. Als der Abstand nur noch 1,7 m betrug, wechselte der Pkw-Fahrer abrupt auf die mittlere Spur. Dabei berührte er das Hinterrad des Motorrads - der Biker stürzte, rutschte unter der Leitplanke durch und verletzte sich schwer.
Der Bundesgerichtshof wertete das lebensgefährliche Verhalten des Autofahrers u. a. als versuchten Totschlag. Das Urteil: drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe, Führerschein für vier Jahre weg und Pkw eingezogen (DAR 2006, 284).
(Quelle: ADAC Motorwelt 7/2006)


Jetzt ist es durch!!!

Die AU für Motorräder ist am 10.02.2006 durch den Bundesrat!!
Ab den 01.04.2006 muss jeder zur HU auch die AU machen lassen.
Quelle: Bundesrat, Drucksache 925/05(B)


Erlöschen der Betriebserlaubnis

Das Erlöschen einer erteilten Betriebserlaubnis setzt nach § 19 Abs. 2 StVZO eine willentliche Umgestaltung der Fahrzeugbeschaffenheit, wie etwa durch Ein- oder Ausbau von Teilen oder Werkarbeiten am Fahrzeug, voraus, weshalb bloße Veränderungen aufgrund natürlichen Verschleißes hierfür nicht ausreichen. Neben dem Wortlaut der Vorschrift, welche die Vornahme von Änderungen voraussetzt, ergibt sich dies auch aus § 17 Abs.1 StVZO, wonach die Verwaltungsbehörde bei nicht vorschriftsmäßigem Zustand des Fahrzeuges dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr untersagen oder beschränken könne. So das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in seinem Beschluss vom 08.02.2006 (Az.: 1 Ss 30/05). Der 49-jährige Betroffene war im Mai 2003 bei Karlsruhe einer Verkehrskontrolle unterzogen worden, weil der beschädigte Auspuffendtopf seines Kraftrades der Marke Kawasaki einen erheblichen Geräuschpegel verursacht hatte. Das Landratsamt Karlsruhe setzte hierauf im Mai 2003 gegen ihn eine Geldbuße von € 50 (weitere Folge: drei Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg) fest, da durch den vom Betroffenen eingebauten Racing-Endtopf die Betriebserlaubnis des Kraftrades erloschen sei. In der auf seinen Einspruch vor dem Amtsgericht Karlsruhe im Dezember 2004 durchgeführten Hauptverhandlung stellte sich heraus, dass der eingebaute Auspuffendtopf im Originalzustand über eine EWG-Betriebserlaubnis verfügt hatte und dieser auch für Krafträder der Marke Kawasaki freigegeben war. Vorhandene Querbleche an diesem waren in der Folgezeit jedoch aber entweder vom Betroffenen entfernt worden oder durch Verschleiß oder Korrosion einfach abgefallen. Da das Fahrzeug deshalb nicht mehr den Zulassungsbestimmungen entsprochen hatte, verurteilte ihn das Amtsgericht Karlsruhe wegen fahrlässiger Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges ohne Betriebserlaubnis nach §§ 18,19, 69a Abs. 2 Nr. 3 StVZO zu einer Geldbuße von € 50. Die hiergegen vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde führte nun zu seiner Freisprechung. Es sei nicht ausschließbar, dass das Fehlen der Querbleche am Auspuffendtopf auf natürliche Ursachen zurückzuführen sei. Dies habe dann nicht zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Kraftrad geführt, weshalb der Betroffene nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen sei, urteilten die Richter am OLG.
Quelle: PM OLG Karlsruhe vom 03.03.2006


Motorrad im Winter ( Quelle: Motorradnews 02/06 )

Am 21. Dezember segnete der Bundesrat die schnell als ,,Winterreifenpflicht" titulierte Ergänzung der Straßenverkehrsordnung ab. Was heißt das nun wirklich für Motorradfahrer? Auch in der überarbeiteten Fassung ist eine spezielle Regelung hinsichtlich der Reifenwahl nicht gegeben. Denn weiterhin schreibt Paragraph 36 Absatz 2 StVZO vor, dass das Hauptprofil, also die Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, eine Tiefe von min-destens 1,6 Millimeter aufzuweisen habe. Ferner ordnet das Verkehrszeichen ,,Schneekettenpflicht" an, dass so gekennzeichnete Strecken nur mit Schneeketten befah-ren werden dürfen. Beide Regelungen schreiben aber nicht den Gebrauch von Winterreifen vor. Gemäß Paragraph 3 StVO besteht aber eine Pflicht zu angepasster Fahrweise. Danach hat der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßenverkehrs- und Wetterverhältnissen anzupassen. Nutzt ein Fahrer bei ungünstigen Witterungsverhältnissen reine Sommerreifen, wie es die meisten Motorradfahrer im Winter tun, kann dies zu längeren Bremswegen führen. Der Fahrer hat also seine Geschwindigkeit der genutzten Reifenart anzupassen. Entspricht die Geschwindigkeit nicht den Witterungsbedingungen, kann dies zu einer Ordnungswidrigkeit gemäß Paragraph 24 StVG und Paragraph 49und 3 der StVO führen. Diese hat im Regelfall ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro und eine Eintragung von drei Punkten in Flensburg zur Folge. Die Versicherung kann einen Versicherungsnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gemäß Paragraph 61 VVG belangen und den Kaskoschutz aufheben. Ob grobe Fahrlässigkeit schon allein deshalb bejaht werden kann, weil bei winterlichen Straßen mit ,,Sommerreifen" gefahren wird, ist Frage des Einzelfalls. Ein Leistungsausschluss wird dann jedoch wahrscheinlich, wenn neben der Nutzung von Sommerreifen noch weitere Risiken wie unangepasste Geschwindigkeit hinzutreten. Eine generelle Winterreifenpflicht wird es auch künftig nicht geben, da auch keine genaue Definition des Begriffs ,,Winter" möglich ist.
Quelle:
Rechtsanwalt
Matthias Wastl
Massener Straße 39
59423 Unna
02303/969650



Hauptsache Gas ! (01.07.05) (Quelle : Syburger 06/2005)

Jeder Motorradfahrer hat wohl inzwischen in seiner Fahrschule oder in einem Sicherheitstraining erfahren, dass man Kurven "Außen" anfährt. Sinn dieser Aktion ist es aber nicht, die maximale Kurvengeschwindigkeit zu erreichen, damit dem Kollegen neue Rundenzeiten auf der Heimstrecke vermeldet werden können, sondern einen möglichst weiten Einblick in den Kurvenverlauf zu bekommen, um sich darauf einzustellen. Denn nur wer den Kurvenverlauf kennt, ist in der Lage, auch auf schmalen Landstraßen mit Gegenverkehr das Krad auf halbe Sichtweite zum Stehen zu bringen. Wer das nicht mehr kann, ist zu schnell. So einfach ist das! Wer aber meint, ohne Sicht auf den Kurvenausgang mit kratzenden Fußrasten durch die Kurve heizen zu müssen, hat schlechte Karten. Der entgegenkommende Schwertransport wird sich durch das auf seiner Stoßstange aufklatschende Krad kaum mehr beeindrucken lassen, als durch Insekten, die auf die Windschutzscheibe aufschlagen. Der Kradfahrer darf zudem auch noch den Schaden an dem Stoßstange des LKW ersetzen, entschieden die Richter in Karlsruhe zum Nachteil eines Bikers (Urteil unter www.motorradanwalt.com). Dieser verhinderte Grand-Prix-Fahrer war zuvor ohne Sicht auf irgendwas, dafür aber wenigstens schnell in eine Kurve eingefahren. Damit nicht genug. Als er dann endlich doch sah, was in der Kurve auf ihn zukam, versuchte er auch noch in der Kurve (!) zu bremsen, wodurch er dann erst recht in die Gegenfahrbahn und unter den entgegenkommenden LKW geriet. Der Biker starb beim Unfall. Seine Erben wurden von der schwer verletzten Sozia und vom Unfallgegner erfolgreich auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz verklagt. Es gibt wirklich einfachere und vor allem intelligentere Wege seine Angehörigen zu enterben...


Wenn der Überholer überholt wird ! (06.05.05) (Quelle : ADAC Motorwelt 05/2005)

Passiert ein Unfall, weil zwei einen Fehler machen, heißt das noch lange nicht, dass die Unfallkosten geteilt werden. Ein vorschriftswidrig überholender Motorradfahrer trägt z.B. das überwiegende Verschulden wenn er von einem Wohnwagengespann gerammt wird, dessen Fahrer berechtigterweise zum Überholen ausschert, dabei aber gegen die doppelte Rückschaupflicht verstößt. Im konkreten Fall galt auf einer Landstraße mit Ausnahme von Traktoren Überholverbot. Hinter einem Trecker hatte sich eine Fahrzeugschlange gebildet. Als der Gespannfahrer zum überholen ansetzte. kam von hinten ein Biker, der die Kolonne passierte. Er handelte vorsätzlich falsch, der unaufmerksame Gespannlenker lediglich fahrlässig. Deshalb haftet der Motorradfahrer für zwei Drittel des Schadens (OLG Düsseldorf, DAR 05, 217)


Folge Fall (12.01.05) (Quelle : Motorrad News)

Morgens halb zehn in Deutschland: Ein Autofahrer brummt seinem Vordermann aufs Hecke Durch den Frontschaden tritt Öl aus, auf dem - trotz Polizei -ein Motorradfahrer ausrutscht. Wer muss zahlen? Nach den späteren Ermittlungen ist die ölige Schmierspur rund 16 Meter lang und etwa achtzig Zentimeter breit. Die Polizei bleibt vor Ort, bis die Unfallstelle vom Abschleppunternehmen geräumt und die Feuerwehr zum Abstreuen der rutschigen Straße eingetroffen ist. Benno Biker nähert sich mit seinem Motorrad der Unfallstelle, die nicht besonders abgesichert und aufgrund des starken Verkehrs auch nicht gut zu erkennen ist. Nach wenigen Metern bemerkt er einen vom Seitenstreifen auf die Fahrbahn tretenden Polizeibeamten, der ihn scheinbar heranwinkt. Benno glaubt an eine Polizeikontrolle und folgt den Handbewegungen des Polizeibeamten. So gerät er mit seinem Motorrad auf die Ölspur und kommt beim Abbremsen ins Rutschen, wodurch er stürzt. Das Motorrad wird beschädigt und Benno verletzt. Erst später stellt sich heraus, dass der Polizeibeamte nicht dem Biker, sondern dem sich dahinter befindlichen Abschleppfahrzeug gewunken hat. Da sich Benno für die Schäden an seinem Motorrad nicht verantwortlich fühlt, macht er seine Ansprüche sowohl gegenüber dem Landrat als Kreispolizeibehörde als auch gegenüber dem Pkw-Versicherer geltend. Beide lehnen jedoch den Ersatz von Bennos Schaden ab. Die Begründung: Er sei schließlich selber Schuld, auf die Ölspur gefahren zu sein. Benno erhebt deshalb zunächst Klage gegenüber der Pkw-Haftpflichtversicherung. Das Gericht hält die Klage für begründet: Denn gemäß Paragraph 7 StVG haftet sie auch für den bei Benno entstandenen Schaden, weil die Schadensursache dem Pkw-Betrieb zuzurechnen sei. Die Öllache ist direkt durch den Verkehrsunfall verursacht. Zudem war der Vorunfall lediglich 15 bis 20 Minuten vor Bennos Sturz geschehen und die Ölspur noch nicht von der Feuerwehr abgestreut. Ein Mitverschulden kann Benno also nicht angerechnet werden, denn er hat aus seiner Sicht den Weisungen eines Polizeibeamten Folge geleistet, wie es Paragraph 36 StVO vorschreibt. Auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das Winken nicht ihm galt. Das aber konnte Benno nicht sehen, Zudem zeigen die dem Gericht vorliegenden Fotos des Unfallortes einen schwarz-weißen Streifen auf dem Straßenbelag, auf dem sich kaum auf Anhieb ein gefährlicher Ölfilm erkennen lies. Das Gericht spricht Benno daher in vollem Umfang Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Die Frage, in wie weit eine Amtspflichtverletzung des Polizeibeamten vorliegt, klärt das Gericht in diesem Verfahren nicht. Das dürfte die Versicherung des Pkw-Fahrers in einem Folgeprozess versuchen.


Warnweste Pflicht ? (02.09.04) (Quelle : Internet)

Seit diesem Jahr ist es in verschiedenen EU-Länder Pflicht, eine Warnweste mitzuführen. Nach der neuen Vorschrift müssen die Fahrer von Kraftfahrzeugen, eine Warnweste anziehen, wenn sie bei einem Unfall oder einer Panne auf Landstraße oder Autobahn aus dem Auto aussteigen, um etwa das Warndreieck aufzustellen oder die Polizei anzurufen. Für Motorrad- und Gespannfahrer gilt die Regelung nicht. Wird die Vorschrift ignoriert, drohen Geldbußen bis zu 90 Euro.


Unfallabwicklung in EU-Nachbarländern (20.08.04) (Quelle : Motorrad News 8/2004)

Trotz EU ist die Schadensabwicklung in Europa noch verschieden. Hier könnt Ihr nachlesen, welche Regelungen in den beliebtesten Motorrad-Urlaubsländern gelten.
Grundsätzlich lassen sich seit Anfang 2003 Unfälle im Ausland leichter abwickeln: Alle Kfz Haftpflichtversicherer sind seitdem nämlich verpflichtet, so genannte ,,Schadensregulierungsbeauftragte" in Deutschland zu benennen, die für einen im Ausland entstandenen Schaden zuständig sind. Unter anderem fällt dadurch auch die Sprachbarriere, da sich der Schriftverkehr in der Muttersprache führen lässt. In Italien finden sich Angaben zur Haftpflichtversicherung auf einer Plakette am Fahrzeug, vorzugsweise an der Windschutzscheibe. Italienische Versicherer ersetzen angefallene Reparaturkosten zumeist nur gegen quittierte Originalrechnungen, bei einem Kostenvoranschlag oder Gutachten wird grundsätzlich keine Mehrwertsteuer erstattet. Bei einem Totalschaden gibt es den nachgewiesenen Zeitwert des Motorrads vor dem Unfall abzüglich des Restwertes nach dem Unfall. Abschleppkosten zahlt eine italienische Versicherung gegen Vorlage einer Rechnung nur bis zur nächsten geeigneten Werkstatt. Auf Gutachterkosten bleibt man zumeist sitzen, wenn keine außergerichtliche Einigung erfolgt. Für ein Mietfahrzeug kommt die Haftpflicht bei Urlaubern in der Regel nicht auf. Motorradfahrer erhalten auch keine Entschädigungen oder allgemeine Unkostenpauschalen für entstandene Beeinträchtigungen. Dafür liegen gezahlte Schmerzensgelder oft deutlich über den deutschen Sätzen. Auch in Frankreich lassen sich die Daten der Versicherung von einer angepappten Plakette ablesen. Reparaturkosten gibt es gegen Vorlage einer Rechnung, bei Sachschäden über 1500 Euro muss häufig ein Gutachten vorliegen. Kostenvoranschläge reichen allenfalls bei Bagatellschäden aus. Jedoch bleibt man allzu oft auf den Gutachterkosten sitzen. Abschleppgebühren lassen sich nur bis zur nächsten geeigneten Wertstatt einfordern, eine Wertminderung zahlen französische Versicherer oft nur bei sehr schweren Beschädigungen eines neuwertigen oder luxuriösen Fahrzeugen. Und das oft erst nach gerichtlicher Auseinandersetzung. Ein Mietmotorrad gibt es für Urlauber nicht. Auch auf Rechtsanwalts- und Kreditkosten bleiben verunfallte Biker genauso sitzen wie fast immer auf sonstigen unfallbedingten Nebenkosten. Dafür zeigen sich die Franzosen beim Schmerzensgeld deutlich großzügiger als in Deutschland: Wegen anderer Bewertungskriterien sollte jedoch ein französischer Arzt das medizinische Gutachten erstellen. Kulanter zeigen sich Versicherer in Österreich: Reparaturkosten gibt es gegen Vorlage einer Werkstattrechnung oder eines Sachverständigengutachtens; geringe Schäden bis etwa 700 Euro oft schon gegen einen Kostenvoranschlag. Bei einem Totalschaden erhält man den Zeitwert vor dem Unfall, taxiert durch einen Sachverständigen. Auch das Geld für den Gutachter gibt es zurück. Selbst ein Mietmotorrad - sogar für eine private Nutzung des Fahrzeuges - muss der Versicherer abzüglich zehn bis 15 Prozent wegen Eigenersparnis erstatten. Bei einem Totalschaden darf man bis zu drei Wochen mit einem Mietmotorrad unterwegs sein. Dafür zahlen österreichische Assekuranzen eine Wertminderung nur bei höchstens zwei bis drei Jahre alten Fahrzeugen ohne Vorschäden aus. Post- und Telefonkosten erstatten Versicherer nur gegen Nachweis. Auch bei unfallbedingten Übernachtungs- und Verpflegungskosten muss man einen Eigenanteil abziehen. Eine Entschädigung für den geplatzten Urlaub gibt es nicht. Das Schmerzensgeld ist in Österreich meist nicht so hoch wie in Deutschland. Die Sätze richten sich nach ,,Schmerzperioden" und ,,Schmerzstufen".


Hilfe - wo bin ich ??? (10.01.04) (Quelle : Internet : www.notfond.de)

Ortung jedes Handy-Notrufs jetzt möglich. Die Notrufzentrale der Autoversicherer in Hamburg kann ab sofort alle Handy-Notrufe über die gebührenfreie Notrufnummer 0800 NOTFON D (0800-668 366 3) orten. Bei 30 Prozent aller Handy-Notrufe können die Anrufer nicht genau angeben, wo sie sich gerade befinden. Deshalb wurden feste Schnittstellen zu allen Mobilfunkanbietern eingerichtet, die eine sekundenschnelle Standortbestimmung ermöglichen. Nach Einverständnis des Anrufenden werden die Koordinaten der entsprechenden Funkzelle mit den Straßennetzdaten verknüpft und bei Bedarf an entsprechende Leitstellen weitergegeben. Dazu können Rettungskräfte, Polizei und Abschleppdienste gehören. Mit diesen Partnern stimmt die Notrufzentrale schon jetzt die Hilfeleistungen für rund 500.000 Notrufe pro Jahr von Notrufsäulen und Mobiltelefonen ab. 23 Millionen deutsche Führerscheinbesitzer verfügen derzeit über ein Handy. Mit punktgenauen Navigations- bzw. Telematiksystemen sind aber weit weniger als zehn Prozent der Fahrzeuge in Deutschland ausgestattet. Für eine Ortungsmöglichkeit jedes Handy-Notrufs bestand dringender Handlungsbedarf, hebt der Geschäftsführer der Notrufzentrale hervor.


Rechts oder links ? (30.12.03) (Quelle : ADAC Motorwelt 01.2004)

Auf Autobahnen ist es verboten, rechts zu überholen. Gilt das auch für mehrspurige Stadtstraßen? Nein. Innerhalb einer Ortschaft haben Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t freie Fahrspurwahl (§7 Abs. 3 StVO). Das heißt : Sie dürfen auf der rechten Spur schneller fahren als auf der linken und auch vor langsameren Fahrzeugen auf der linken Spur wieder einscheren. Die Ausnahme: Befahren Sie innerhalb einer Stadt eine beschilderte Autobahn (z.B. in Berlin), gilt das Verbot, rechts zu überholen, nach wie vor.


Gesicherter Hut ? (04.08.03) (Quelle : Motorrad News 08.2003)

Ein Bekannter fährt die neue Yamaha Fazer 600. Als er letztens den Helm am Helmschloss festmachen wollte, stellte er fest, dass die Fazer über gar kein Helmschloss verfügt. Meine Frage: Ist ein Helmschloss nicht Pflicht? Und wenn das Motorrad eine Helmsicherung hat und der Helm ist daran abgeschlossen, ist der Kopfschutz dann mitversichert? Heinz Horstmann, Dortmund
Tatsächlich hat die Fazer serienmäßig kein Helmschloss. Eine Vorschrift, nach der ein Motorrad darüber verfügen muss, gibt es zum Glück noch nicht. Ist der Helm fest mit dem Motorrad verbunden, etwa per serienmäßigem Helm- oder per Bügelschloss aus dem Zubehör ist er in der Regel über die Teilkasko mitversichern. Als gesichert gilt der Hut, wenn er nicht unbefugt vom Bike gelöst werden kann, ohne ihn dazu erheblich zu beschädigen.


Was ist "Grobe Fahrlässigkeit" ? (24.04.03) (Quelle : Motorrad News 05.2003)

Das Bike weg - und der Frust entsprechend groß. Was, wenn die Versicherung für den Diebstahl nicht aufkommen will? Denn trotz Teilkasko gibt es nicht nach jedem Diebstahl automatisch Geld. Vor ein paar Wochen hatte Benno Biker nachmittags sein Motorrad auf einem abgelegenen, aber öffentlich zugänglichen Parkplatz abgestellt. Als er drei Tage später sein Zweirad abholen wollte, war es verschwunden. Benno meldete den Verlust sofort seiner Teilkasko-Versicherung und bat darum, ihm den Schaden zu ersetzen. Die Versicherung weigerte sich allerdings mit der Begründung, Benno habe sich grob fahrlässig verhalten und es dem Dieb besonders leicht gemacht, da er sein Motorrad mehrere Tage auf einem ungesicherten Parkplatz abgestellt hatte. Benno ließ sich von der Begründung nicht einschüchtern und klagte gegen seine Versicherung - mit Erfolg. Das Gericht war der Auffassung, dass es zwar durchaus grob fahrlässig sein könne, wenn ein teures Motorrad mehrere Tage auf einem abgelegenen Parkplatz abgestellt würde. Jedoch könne die Versicherung nur dann von der Leistungspflicht befreit werden, wenn es auch tatsächlich gerade durch dieses grob fahrlässige Verhalten zu dem Diebstahl gekommen wäre. Dies habe die Versicherung aber nicht beweisen können, denn es stünde nicht fest, wann das Motorrad gestohlen worden sei. Es ließe sich nicht ausschließen, dass dies bereits am Donnerstag geschehen sei, also schon kurz nachdem Benno es auf dem Parkplatz abgestellt hatte. In diesem Fall wäre die Tatsache, dass er die Maschine mehrere Tage lang dort stehen ließ, für den Diebstahl ohne jede Bedeutung gewesen. Folglich hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf die Versicherungsleistung. ,,Grobe Fahrlässigkeit" ist nur eines der Argumente von Versicherungen, die Zahlung zu verweigern. Wer etwa wiederholt bewusst unrichtige Angaben macht, ein Vorstrafenregister wegen Diebstahl oder Betrug bat oder sich in einer finanziellen Notlage befindet, kann von der Versicherung eine Absage erhalten. In einem ähnlichen Fall entschied das Landgericht Köln übrigens anders: Bei einem nur mit Lenkerschloss gesicherten Motorrad, das sechs Tage lang auf dem Parkplatz einer Autobahnraststätte stand, meinten die Richter, dass die Versicherung von der Zahlung frei sei.


Wer haftet bei der Probefahrt ? (12.04.03) (Quelle : Nürburger 03.2003)

Vor dem Kauf eines neuen oder gebrauchten Motorrads steht die Probefahrt. Wenn der Käufer eines Krads dieses bei der Probefahrt beschädigt, haftet er dem Händler nur im Falle vorsätzlicher oder grobfahrlässiger (also volltrotteliger) Verursachung des Schadens. Im Normalfall eines Unfalls oder einer Beschädigung des Zweirads bei der Probefahrt haftet der Käufer nicht, da wegen der Umstellungsschwierigkeiten bei dem ungewohnten Kraftfahrzeug ein erhöhtes Unfallrisiko besteht (Oberlandesgericht Koblenz 12 U 1 360/01). Das Unfallrisiko bei der Probefahrt trägt, nach der genannten Entscheidung des OLG Koblenz, der Händler. Der Verkäufer habe ja die Möglichkeit, eine Vollkaskoversicherung für seine Fahrzeuge abzuschließen, meint das Gericht. Bei Kauf eines Motorrads von Privat gilt diese Rechtsprechung nicht, da der Privatverkäufer keine Vollkaskoversicherung für die Probefahrt abschließen kann. Beim Kauf von Privat haftet der Käufer für alle (!) Schäden, die er während der Probefahrt, auch nur leicht fahrlässig, anrichtet. Man sollte daher vor Antritt der Probefahrt unbedingt überprüfen, ob das Bike schon irgendwelche Beschädigungen aufweist und sich diese vor Übergabe zwecks Probefahrt vom Verkäufer bestätigen lassen. Noch besser ist natürlich eine beweisbare Vereinbarung mit dem Verkäufer zu treffen, dass man bei der Testfahrt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet. Es ist daher immer sinnvoll, einen Kumpel oder die Sozia beim Kauf dabei zu haben, die den Abschluss der Vereinbarung bezeugen können. Auch wenn ein Händler das Krad ,,im Kundenauftrag" verkaufen will, ist eine ausdrückliche Vereinbarung über die Haftung bei der Probefahrt sehr zu empfehlen (vgl.: OLG Köln 16 U 132/95)


Zu laut ? (12.03.03) (Quelle : Syburger 03.2003)

Unter der Überschrift: ,,So muss die Polizei messen" veröffentlichte eine große deutsche Motorradzeitung einen Artikel über polizeiliche Messverfahren bei der Geräuschmessung von Motorrädern. Ausführlich wird dargestellt wie, wo und mit welchen Messgeräten eine Geräuschmessung zu erfolgen habe, wenn die Polizei den Verdacht hat, dass das Krad zu laut ist. Wer jetzt glaubt, dass die Polizei nur mit ganz bestimmten Messgeräten Motorradlärm prüfen darf, täuscht sich gewaltig. Richtig ist lediglich, dass eine gutachtehrliche Prüfung durch Sachverständige von TÜV / Dekra usw. bestimmten Erfordernissen genügen muss und mit bestimmen Messgeräten durchzuführen ist. Bei der Straßenkontrolle vor Ort durch Polizeibeamte ist aber nur ein bestimmtes Messgerät erforderlich, nämlich das sog. POM-OHR-LKS. Oder auf deutsch: Das linke Ohr des kontrollierenden Polizeiobermeisters. Entgegen einer noch anders lautenden Entscheidung des OLG Hamm (VRS 31,391), entschied der BGH in einem Beschluss vom 30.06.1977 (VRS 53,224), dass bei polizeilichen Geräuschmessungen keine technischen Messgeräte verwendet werden müssen. Das ,,geschulte Ohr" des Obermeisters der Polizei reiche aus, um festzustellen, dass das Krad zu laut ist. An dieser Rechtsprechung hat sich bisher nichts geändert. Was man auch immer davon halten mag, zumindest hat diese Art der Geräuschmessung den Vorteil, dass Fehlbedienungen der ,,Messgeräte" durch die kontrollierenden Beamten wohl ausgeschlossen sind.


Sehr entgegenkommend ! (19.09.02)

Schneidet ein PKW-Fahrer eine Linkskurve, haftet er zu 75 Prozent für den Schaden, den ein entgegenkommender Motorradfahrer erleidet, weil er bei dem Versuch einer Vollbremsung stürzt. Es spielt dabei keine Rolle, dass der Biker auf der Straße noch genügend Platz zum Ausweichen gehabt hätte. (LG Köln DAR 02,361)


Hast Du keins (mehr), miet dir eins (15.08.02)

Ist das Motorrad nach einem unverschuldetem Unfall nicht fahrbereit , oder gar ein Totalschaden, gibt es meist Diskussionen mit den Versicherungen über Nutzungsausfall oder Leihfahrzeug. Grundvoraussetzung für ein Leihmopped ist, das der Biker täglich mehr als 20 Km zurücklegt. Leider gibt es trotzdem unterschiedliche Meinungen zur Notwendigkeit von Leihmotorrädern, wenn das Mopped nur ein Zweitfahrzeug ist. Ist das Mopped das einzige Fahrzeug, so steht dem Nutzungsausfall oder dem Leihmopped laut dem OLG Hamm vom 1.6.83 Urteil :11U 16/83 nichts im Wege. Bei Verzicht auf ein Leihmopped können je nach Größe zwischen 10,- und 66,- Euro (Beiwagengespanne + 20%) geltend gemacht werden. LG Kaiserslautern 27.11.87 2S292/86


Hase und Igel

Versucht ein Motorradfahrer in einer Kurve den Zusammenstoß mit einem kleinen Tier (Hase, Fuchs, Marder oder Wiesel) durch Bremsen und Ausweichen zu vermeiden, muss er sich (anders als ein PKW-Fahrer) in der Regel keine grobe Fahrlässigkeit oder Unverhältnismäßigkeit vorhalten lassen. Denn bei einem Motorrad in Schräglage besteht große Stutzgefahr, weil das Vorderrad wegrutschen kann, wenn es ein Kleintier erfass und überrollt. (OLG Hamm, DAR 9/01,403)


Leder-Ersatz

Ein typischer Unfall: Durch das Missachten der Vorfahrt bringt ein Autofahrer einen Motorradfahrer zu Fall. Der Motorradfahrer bleibt zum Glück unverletzt, aber die Lederkombi, Helm und Handschuhe im Wert von 1000,-€ werden ruiniert. Die Haftpflichtversicherung zahlt (weil ja schon gebraucht) nur 500,-€ für die Schutzkleidung, der Motorradfahrer will und kann mit der beschädigten Schutzkleidung nicht mehr fahren. Für neue fehlen ihm aber 500,-€. Für solche Fälle gilt der Grundsatz, dass der Geschädigte durch den Schaden nicht ärmer werden soll, sich aber nicht bereichern darf. Der Abzug in dieser Höhe ist auch bei älterer aber intakter Kleidung unzulässig, da es auch auf dem Gebrauchtmarkt keine zuverlässige Schutzkleidung für das Geld gibt. Lediglich ein geringer Abzug (Neu für Alt) käme hier in Betracht. (AG Lahnstein Urteil vom 31.03.98 2C44/98 und OLG Hamm Urteil vom 14.05.96 9U218/95) Noch ein Tipp: Sollte die Versicherung die Beschädigungen für nicht so gravierend erachten, hilft zumeist, mit dem Gutachten eines Sachverständigen zu drohen. Diese Kosten werden von der Versicherung meist gescheut.


Hautkontakt

Es ist heiß, sehr heiß. Unser Biker hat Lederkombi und Handschuhe im Schrank gelassen. Als ihm ein PKW die Vorfahrt nimmt und er gerade noch einen Sturz beim Ausweichen verhindern kann, geht im folgendes durch den Kopf: Wer ersetzt eigentlich meine kostbare Haut und die Heilbehandlungskosten im Krankenhaus. Landgerichte in Saarbrücken, Koblenz und Nürnberg haben in verschiedenen Fällen schon bis zu 30% Mithaftung eingeräumt, wenn kein Helm getragen wurde. Das Tragen von Schutzkleidung leuchtet zwar jedem ein, ist aber vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben, somit ist es (bisher) auch noch zu keinem Urteil mit Teilschuld auf Seiten der Biker gekommen.